Lieferschwelle 2021: Darauf müssen Online-Händler in der EU achten

Änderungen der Umsatzsteuerpflichten
23 Juni, 2021 durch
Sina Krüger

Wenn Sie Waren an Privatpersonen in andere EU-Länder liefern, ist die Kenntnis der Lieferschwellen für Sie als Online-Händler unerlässlich. Ab dem 01. Juli 2021 gelten neue Umsatzsteuerregeln für den Onlinehandel in der EU. Wenn die Lieferschwelle überschritten wird, fallen verschiedene steuerliche Aufgaben an. Welche Auswirkungen hat das auf die Preisgestaltung in Ihrem Onlineshop?

Was ist eine Lieferschwelle?

Wenn Online-Händler Waren ins EU-Ausland versenden, sind knifflige Fragen zum Thema Umsatzsteuer zu beachten. Eine davon ist die Frage der Lieferschwelle, die im Online-Handel mit B2C Kunden wichtig ist. Grundlage für das Erreichen der Lieferschwelle ist der jährliche Netto-Umsatz, den ein Unternehmen mit Verkäufen im EU-Ausland erreicht. Solange der Netto-Umsatz am Jahresende die Lieferschwelle unterschreitet, versteuert der Händler seine entsprechenden Verkäufe im eigenen Land. Sobald die Lieferschwelle überschritten wird, müssen alle Umsätze, die darüber hinaus entstehen, im Land des Abnehmers versteuert werden.

Welche Lieferschwelle gilt ab 01. Juli 2021?

Wenn die Lieferschwelle überschritten wird, fallen verschiedene steuerliche Aufgaben an.  Bisher wurde der Grenzwert zum Erreichen der Lieferschwelle in jedem europäischen Land individuell festgelegt. Die derzeit geltenden Regelungen werden zum 01.07.2021 geändert und eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 € gilt dann für ganz Europa. Wichtig: Die Berechnung von 10.000 € bezieht sich auf alle Verkäufe in Summe innerhalb der EU-Länder! Selbst ein versehentliches Überschreiten der Lieferschwelle – und damit eine falsche oder gar nicht vorgenommene Steuererklärung – kann als Steuerhinterziehung und im schlimmsten Fall sogar als Straftat ausgelegt werden.

Was steckt hinter dem Konzept des "One-Stop-Shop"?

Wenn der grenzüberschreitende Umsatz die Lieferschwelle überschritten hat, müssen Online-Handels-Unternehmen in jedem europäischen Land umsatzsteuerlich registriert sein, in das Sie Waren verkaufen. Die steuerliche Registrierung im Empfängerland ist bereits dann vorzunehmen, wenn absehbar ist, dass die Lieferschwelle überschritten werden wird. Um zu verhindern, dass sich Online-Händler für grenzüberschreitende Lieferungen in jedem Zielland steuerrechtlich registrieren müssen, wird ein sogenanntes „One-Stop-Shop“-Verfahren eingerichtet. Dieses Verfahren ermöglicht es, sich im Wohnsitzland zentral zu registrieren und die Umsätze,

  • die der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedsstaaten unterliegen, in einer besonderen Steuererklärung zu deklarieren

  • Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln

  • sich ergebenden Steuerschulden (für alle belieferten Zielländer) insgesamt im Wohnsitzland zu entrichten

Welche Folgen entstehen für Online-Shop-Betreiber?

Die neuen Regelungen im Rahmen des sogenannten E-Commerce-Steuerpaketes führen dazu, dass Webshops angepasst werden müssen. Dies betrifft vor allem die Preisangaben innerhalb des Webshops, die Rechnungslegung und entsprechend die Angaben zu den Steuerbeträgen. So müssen Online-Händler sicherstellen, dass die ausgewiesenen Steuerbeträge den Vorgaben für den "One-Stop-Shop" entsprechen.

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